Satzung
zuletzt geändert am Samstag, 26. Oktober 2019 / Link zum PDF-Download
§1 Name und Sitz
1 Der Verein trägt den Namen Schachverein Dinslaken 1923.
2 Der Sitz des Vereines ist Dinslaken.
3 Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dinslaken eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.
§2 Zweck des Vereines
1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung des Schachsportes sowie der Jugendarbeit.
2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung schachsportlicher Übungen und Leistungen sowie die Ausrichtung von Turnieren.
3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§3 Mitgliedschaft
1 Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht. Erwachsenes Mitglied im Sinne der Satzung ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Erwachsene Mitglieder besitzen das Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung, solange sie Jugendliche im Sinne der Jugendspielordnung der übergeordneten Institutionen sind.
2 Die Mitglieder des Vereins untergliedern sich folgendermaßen:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder.
Ehrenmitglieder können nur auf Antrag des Vorstandes durch den Beschluß der Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit ernannt oder aufgenommen werden. Die Ehrenmitgliedschaft soll nur solchen Personen verliehen werden, welche sich um das Schachspiel oder den Verein besonders verdient gemacht haben.
3 Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins verstoßen, müssen mit Rechts- und Ordnungsmaßnahmen rechnen. Der Vorstand kann Verwarnungen, Verweise oder Ermahnungen aussprechen. Er kann darüberhinaus besondere Befugnisse eines Mitgliedes vermindern (z. B. Tätigkeitsverbot) oder die Mitgliedschaftsrechte einschränken. Der Vorstand ist befugt eine Ausweisung (Hausverbot) oder Ausschließung aus dem Verein zu beschließen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1 Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
2 Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muß dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt des Mitglieds
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende der Monate Juni oder Dezember erfolgen. Die Austrittserklärung muß dem Vorstand für einen Austritt zum Ende Juni bis spätestens zum 31. Mai und für eine Kündigung zum Ende Dezember bis spätestens zum 30. November zugehen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Aufgabe, die durch den Poststempel dokumentiert wird.
3 Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluß möglich, wenn das Mitglied auch nach dreimaliger, erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat. Der Verein ist berechtigt Mahngebühren und angefallene Spesen (z. B. bei Rücklastschriften) im angemessenen Rahmen gegenüber dem säumigen Mitglied geltend zu machen.
4 Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen.
5 Wird ein Ausschlußantrag gegen ein Vorstandsmitglied gestellt, so entscheidet darüber eine außerordentliche Mitgliederversammlung.
6 Der Austritt oder Ausschluß aus dem Verein begründet keinen Anspruch auf eventuell vorhandenes Vereinsvermögen. Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf anteilige Rückerstattung des geleisteten Jahresbeitrages.
§ 6 Rechte und Pflichten des Mitgliedes
1 Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und sich an Mitgliederversammlungen und Wahlen zu beteiligen. Im Zusammenhang hiermit sind die Bestimmungen des § 3, 1 zu beachten.
2 Das Mitglied kann, sofern die Satzung nicht ein anderes bestimmt, in jedes Vereins-, Bezirks- oder Verbandsorgan gewählt und in jedes Ehrenamtberufen werden.
3 Pflichten des Mitgliedes sind die Mitwirkung bei der Verwirklichung der Ziele des Vereins und die Förderung des Schachspiels.
4 Die Beendigung der Mitgliedschaft enthebt das bisherige Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
§ 7 Beiträge
1 Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Der Halbjahresbeitrag wird jeweils zum Beginn der Monate Januar und Juli fällig.
2 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Höhe der Umlage darf das Vierfache des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
3 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4 Dem Verein ist von jedem Mitglied ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
5 Alles weitere regelt die Beitragsordnung.
§ 8 Geschäftsjahr
1 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 9 Organe des Vereins
1 Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Spielausschuß
d) die Jugendvertretung.
§ 10 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2 Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Sie hat im ersten Halbjahr stattzufinden. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, elektronisch oder in Textform mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Einladung kann durch Mitteilung auf der Internetseite (www.sv-dinslaken.de) erfolgen.
3 Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
4 Jedes Mitglied kann bis sieben Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
5 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfähigkeit erlischt, wenn die Teilnehmerzahl der laufenden Versammlung unter 2/3 der anfangs erschienenen Mitglieder sinkt.
6 Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des/der Vorsitzenden ausschlaggebend. Auf Antrag werden die Abstimmungen geheim vorgenommen. Die Satzung ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Satzungsänderungen kann nur die
Mitgliederversammlung vornehmen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
7 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muß von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
8 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr
b) Feststellung der Jahresrechnung
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
g) Wahl des Vorstandes
h) Bestätigung des Jugendvorstandes
i) Wahl der Kassenprüfer.
§ 11 Vorstand
1 Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Spielleiter/in
d) dem/der Kassierer/in
e) dem/der Jugendwart/in.
2 Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen kann allein den Schachverein Dinslaken 1923 gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
3 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt; der Vorstand der Jugend durch die Jugendversammlung. Dieser bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Die Wahl des Vorstandes findet jährlich statt.
4 Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
5 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
6 Der/die Vorsitzende nimmt den Schriftverkehr mit den Spitzenorganisationen und anderen Gesamtorganisationen wahr. Er/Sie repräsentiert den Verein. Im Verhinderungsfall tritt der/die stellvertretende Vorsitzende ein. Das Amt des/der stellvertretenden Vorsitzenden kann mit dem Amt eines anderen Vorstandsmitgliedes verbunden werden.
7 Der/Die Spielleiter/in regelt die Aufstellung der Mannschaften und hat für einen reibungslosen Spielbetrieb zu sorgen.
8 Der/Die Kassierer/in hat die Einnahmen und Ausgaben des Vereins im Kassenbuch übersichtlich aufzuzeichnen. Er/Sie hat dem Vorstand jederzeit Auskunft über die Finanzlage des Vereins zu erteilen.
9 Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Zweckausgaben wie Reisekosten und Porto werden erstattet. Der Vorstand ist an die Satzung und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 12 Spielausschuß
1 Der Spielausschuß des Vereins besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der Vereinsmeister/in oder dem rangnächsten Mitglied
c) einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Mitglied.
2 Aufgabe des Spielausschusses ist, die technische Durchführung und Leitung der Mannschaftskämpfe zu überwachen. Bei Widersprüchen gegen Entscheidungen des Spielleiters ist er endgültige Instanz.
§ 13 Jugend des Vereins
1 Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
2 Alles nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
§ 14 Kassenprüfer
1 Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßigdurch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§ 15 Protokollführung
1 Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer aufzuzeichnen. Sie sind von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Protokollführer braucht nicht Mitglied des Vorstandes zu sein. Jedes Mitglied kann auf Antrag in die Protokolle einsehen. Protokolle werden von Versammlung zu Versammlung verlesen.
§ 16 Auflösung des Vereins
1 Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken verwendet werden darf.
2 Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt.